Zur Hauptnavigation springen Zur Suche springen Zum Inhalt springen
RSSPrint

Auch unsere kirchlichen Einrichtungen müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz des internationalen und nationalen Rechts einhalten, d. h. die Rechtsträger der Kirchen sind verpflichtet, Orts- und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen unter Mitwirkung der Mitarbeitervertretungen. Dabei gibt es viele Forderungen, die einzuhalten sind.

Die von der Landeskirche bestellten Orts- und Fachkräfte betreuen die Rechtsträger vor Ort. Sie haben dazu eine spezielle fachliche Qualifikation.

Orts- und Fachkräfte haben keine Weisungsbefugnis, sondern werden beratend tätig. In der Ausübung ihrer fachkundigen Tätigkeit sind sie weisungsfrei. Sie agieren als Stabsstelle in Einrichtungen der Landeskirche.

Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und in der Präventionsvereinbarung der EKD mit der VBG sind die Anforderungen und Aufgaben einer Orts- bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit geregelt. Die Einsatzzeiten, die eine Orts- bzw. Fachkraft für den jeweiligen Rechtsträger aufwenden sollte, sind u. a. in der DGUV V 2 geregelt. Der Landeskirchlichen Beratungsstelle unterliegt, die Betreuung zu koordinieren (durch Koordinatoren).

Doch was ist der Unterschied zwischen einer Orts- bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ortskräfte für Arbeitssicherheitmüssen eine zweiteilige Ausbildung in Seminarform absolvieren. Wenn das Seminar abgeschlossen ist, muss eine Praxisaufgabe, idealerweise in der eigenen Kirchgemeinde, bearbeitet werden. Die Ausbildung erfolgt durch die zuständige Berufsgenossenschaft, die VBG. Die erfolgreiche Ausbildung wird durch eine Urkunde zur Ausbildung bestätigt, die die Befähigung im Arbeitsschutz für Ortskräfte in der evang. Kirche bestätigt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheitabsolvieren eine  (meist zweijährige) Ausbildung und müssen den Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde gemäß § 7 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) erbringen. Für den Bereich der Kirchen erfolgt die Ausbildung (i. d. R. durch die VBG) gemäß DGUV V 2 für den Bereich „Technik“. Eine Abschlussurkunde von der Berufsgenossenschaft bestätigt dies.

Beide, sowohl die Ortskraft als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben  in der Kirche eine Schlüsselstellung bezüglich des Arbeitsschutzes.  Aufgrund dieser besonderen Voraussetzungen kommt dem Handeln und den Vorgehensweisen, wie qualifiziert Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Kirche initiiert und umgesetzt werden, eine hohe Bedeutung zu.

Letzte Änderung am: 16.10.2023