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Hinweise zum Verbandkasten und zum Verbandbuch finden Sie im Punkt Erste-Hilfe-Material:  hier ...

Die Kirchengemeinden und ihre Einrichtungen haben eine Vorsorgekartei zu führen. Das ist geregelt in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers:

(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.“

Inhaltlich ist der Anlass der Vorsorge, Tag der Vorsorge und Bestätigung der Vorsorge (Vorsorgebescheinigung) aufzunehmen sowie die Stammdaten der Personen (Name, Geburtsdatum, Privatanschrift, Arbeitgeberanschrift), die der Zuordnung dienen.

Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung. Aus ärztlicher Sicht wird die Vorsorge angezeigt, nicht das Ergebnis der Untersuchung.

Die Datenbank kann auch automatisiert geführt werden (Wiedervorlagefunktion möglich). Damit können die Fristen zur nächsten Wiederholung eingehalten werden.

Weitere Hinweise finden Sie hier…

Letzte Änderung am: 17.10.2023