Zur Hauptnavigation springen Zur Suche springen Zum Inhalt springen
RSSPrint

Alle Arbeitgeber haben die Gefährdungen der versicherten Beschäftigten bei der Arbeit zu beurteilen.

Dazu verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz. In der Gefährdungsbeurteilung ist das Risiko zu beurteilen, Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen abzuleiten und umzusetzen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

Die Orts- und Fachkräfte, die Betriebsärzte (Arbeitsmediziner) sowie die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger  beraten den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Unter dem Punkt „Gefährdungsbeurteilung“ finden Sie ausführliche Informationen zur Gefährdungsbeurteilung sowie Handlungshilfen/Formulare.

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Materialien, die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen.

Gefahrstoffe sind gekennzeichnet, z. B. explosionsgefährlich, hoch- oder leichtentzündlich, brandfördernd, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend oder umweltgefährlich. Gesetzliche Grundlage ist u. a. die Gefahrstoffverordnung (siehe Sidebar).

Was gehört zu den Gefahrstoffen?

Das sind nicht nur Chemikalien, sondern dazu gehören  z. B. Tonerstaub, Benzin (Ottokraftstoff), Holzstaub, Abflussreiniger, Spiritus. Schauen Sie in Ihrer Kirchengemeinde z. B. einmal auf Ihre Geschirrspüler-Tabs oder auf die Fitflasche. Dort finden Sie bestimmt auch einen der o. g. Hinweise mit Hilfe des Gefahrstoffkennzeichens. Gefahrstoffe sind (fast) überall vorhanden.

Was müssen Sie tun, wenn Sie Gefahrstoffe bei einer Tätigkeit einsetzen?

  • Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung.
  • Erstellen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis (Vorlage siehe Sidebar).  Das ist aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll - Sie können aus diesem Angaben nicht nur Informationen zur Substitution entnehmen, sondern alle erforderlichen Informationen, wie z. B. Hinweise zum Brandschutz, erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung, Lagerung, Entsorgung...                                   Wann ist das zu erstellen? Eine Mengenangabe wurde im Gefahrstoffverzeichnis nicht festgelegt. Im Vordergrund steht das Potenzial der Gefährdungen. Ausnahme (Gefahrstoff-VO, § 6, Abs. 12, 13): wenn festgestellt wird, dass Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden. Beim sachgemäßen Gebrauch solcher Mittel (z. B. Fit, Büromaterialien) in üblichen Mengen und geringer Zeit kann man deshalb u. U. davon ausgehen, dass diese Mittel bei den Beschäftigten i. d. R. nur eine geringe Gefährdung verursachen.
  • Überprüfen Sie, ob ungefährliche oder ungefährlichere Stoffe verwendet werden können. Tauschen Sie die Gefahrstoffe gegen biologisch abbaubare und umweltfreundliche Mittel aus (Substitution).
  • Lassen Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte ermitteln
  • Legen Sie das Sicherheitsdatenblatt und die Betriebsanweisung geeignet aus.
  • Unterweisen Sie geeignet (z. B. an Hand des Sicherheitsdatenblattes und der Betriebsanweisung).
  • Stellen Sie Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Schicken Sie Ihre Mitarbeiter ggf. zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Und vergessen Sie nicht: Entsorgen Sie nicht mehr benötigte Mittel sach- und fachgerecht.

Hier finden Sie weitere Hinweise:

Sie stehen vor neuen Aufgaben und sind in den Gemeindekirchenrat gewählt worden? Damit übernehmen Sie eine Leitungsaufgabe für Ihre Kirchengemeinde. Sie steuern damit eine komplexe Organisation. Und dazu gehören auch Aufgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Im GKR-Handbuch der EKBO finden Sie für Aufgabe, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Ihrer Kirchengemeinde zu steuern, entsprechende Hinweise.

Hier erfahren Sie mehr…

 

Letzte Änderung am: 13.10.2023