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Vor Masern schützen – das ist das Ziel des Impfschutzgesetzes vom 01.03.2020. Dieses sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr die Impfung vorweisen müssen – vor Aufnahme in  den Kindergarten (bzw. Kindertagespflegepersonen) oder in die Schule.

Das Gesetz gilt auch für weitere Personen: für Tätige in Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen wie z. B. Erzieher, Lehrer, medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Die Personen müssen nach 1970 geboren sein – und davor bereits nachweislich geimpft worden sein. Vor Aufnahme in die Einrichtung ist dazu der Leitung der Einrichtung ein Nachweis zu erbringen: ein herkömmlicher Impfausweis, eine Impfbescheinigung oder ein ärztliches Zeugnis. Daraus muss ersichtlich sein, dass bei der entsprechenden Person Maserschutz besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht. Sollte keine Immunität (z. B. aufgrund einer medizinischen Kontraindikation) vorliegen, ist ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Kann kein Nachweis innerhalb des o. g. Zeitraumes erbracht werden, darf das Kind gemäß § 20 Abs. 9 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes in der Einrichtung nicht aufgenommen werden.Ergibt sich aus dem Nachweis, dass ein Impfschutz erst später möglich ist, ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt (unter Angabe personenbezogener Daten) zu informieren.

Übrigens gilt für die Mitarbeitenden: Personen, die am 1. März 2020 bereits in den entsprechenden Einrichtungen tätig waren, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 dem Arbeitgeber vorlegen. Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten.

Hier finden Sie weitere Hinweise:  www.impfen-info.de

 

In unseren Kirchen befinden sich auch Mobilfunkanlagen  auf den Kirchtürmen. Was ist dabei zu beachten? So sind z. B. die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften  DGUV-V 15 "Elektromagnetische Felder" (bisher BGV B11) und die dazugehörige DGUV-R 103-013 "Elektromagnetische Felder" zu beachten (siehe Sidebar).

Es wird darauf hingewiesen, dass für die meisten Mobilfunkantennen  der Arbeitsschutz-Sicherheitsabstand R = 50 cm gilt.

Generell gilt für Mobilfunkanlagen:

  •  der Zugang zum Gefahrenbereich ist zu sperren;
  • Räume, in denen sich Mobilfunkanlagen befinden, sind mit einem Warnzeichen für elektromagnetische Felder zu kennzeichnen;
  •  es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen gemeinsam mit dem Mobilfunkbetreiber;
  •  das Verhalten für Notfälle ist zu regeln (Brand, Blitzeinschlag, Sturm… );
  •  bei Bau- und Wartungsarbeiten ist die Mobilfunkanlage außer Betrieb zu nehmen;
  • die Beschäftigten und evtl. auch  Firmen, die dort tätig sein müssen, sind entsprechend nachweislich zu unterweisen.

Betreten Besucher den Kirchturm, auf der sich eine Mobilfunkanlage befindet? Dann sind noch weitere Punkte zu berücksichtigen. Dazu gehören Kriterien, welche Personen z. B. von einer Turmbesteigung auszunehmen sind. Hinweise dazu finden Sie in der Broschüre der VBG „Kirchliche Gebäude sicher nutzen“, Seite 26.

Erstellen Sie eine spezielle Gefährdungsbeurteilung für die Nutzung zum Zweck der Turmbesteigung. Dazu gehören z. B. die Exposition durch Eelektromagnetische FelderE, die sichere Nutzung der Verkehrswege, die Evakuierung, notwendige Aufsicht…

Bedenken Sie bitte, dass die Berufsgenossenschaften nicht für Besucher zuständig sind. Klären Sie den Haftungsfall selbst (z. B. mit dem Konsistorium).

Das Mutterschutzgesetz wurde zum 1.1.2018 novelliert. Neu ist u. a. eine Ausweitung des geschützten Personenkreises, dazu gehören  z. B. Frauen, die als Freiwillige für den Bundesfreiwilligendienst beschäftigt sind. Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Stillende und Praktikantinnen.

Besonders relevant ist, dass der Arbeitgeber inzwischen neue Pflichten zum Arbeitsschutz für werdende Mütter hat. Der Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten nutzen, damit schwangere Frauen ohne Gefährdungen ihrer Gesundheit oder der ihres ungeborenen Kindes ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können.

Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen sollten vermieden werden! Diese sollen nur noch in Betracht kommen, wenn alle anderen Maßnahmen versagen. Die Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, jeden konkreten Arbeitsplatz auf Gefährdungen zu untersuchen. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (hier finden Sie ein Formular...) sind die „unverantwortbaren“ Gefährdungen einzuschätzen und Schutz-Maßnahmen für sichere Arbeitsbedingungen festzulegen. Dabei sollte eine Umgestaltung des  Arbeitsplatzes vorgenommen werden. Ergibt sich, dass die Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, ist die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen.

Erst wenn alle zwingend vorzunehmen Maßnahmen nicht greifen, kann das betriebliche Beschäftigungsverbot greifen.

Den Gesetzestext sowie weitere Hinweisen finden Sie in der Sidebar sowie eine Handlungshilfe zum Verfahren Mutterschutz für die EKBO.

 

Letzte Änderung am: 13.07.2023