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In der evangelischen Kirche Deutschlands arbeiten mehr als 240.000 Menschen in 20 Landeskirchen. Um den Arbeitsschutz in der Kirche zu gestalten, hat die EKD  1997 die Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) gegründet.  Ziel ist, dass die Menschen sicher und gesund arbeiten können.

Die EKD hat dazu ein Konzept für den Arbeits- und Gesundheitsschutz entwickelt in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (VBG, BGW, SVLFG). Damit wurde ein Rahmen für das kirchliche Arbeitsumfeld geschaffen. Speziell mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG wurde eine Präventionsvereinbarungerstellt.

Die Ziele der Vereinbarungen von Landeskirchen, der EKD und damit der EFAS sind wie folgt definiert (Quelle: Homepage EFAS):

  • die Sicherstellung eines hohen Niveaus des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
  • die Beratung von Entscheidungsträgern im kirchlichen Umfeld zu sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fragestellungen
  • sowie die Unterstützung der Landeskirchen bei der Umsetzung des Konzeptes.

Die EFAS ist ständig bemüht, das kirchliche Arbeitsumfeld weiter auszugestalten und stetig zu verbessern.

 

  • Für alle unter Spannung stehenden Geräte!
  • Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen sicher sein!

Sie kennen das: zu Ihnen kommt die zuständige Orts- oder Fachkraft für Arbeitssicherheit und schaut sich die elektrischen Geräte (Tischrechner, Verteiler, Lampen, Bohrmaschinen, Kabel etc.) an. Nachgeschaut wird, ob eine Prüfkennzeichnung (Prüfplakette) vorhanden ist. Wenn keine Prüfplakette an dem Gerät vorhanden oder diese zu alt ist, gibt es Handlungsbedarf – Sie müssen eine Fachfirma mit der elektrischen Betriebsmittelprüfung beauftragen. Idealerweise haben Sie dafür bereits einen Vertrag.

Das elektrische Betriebsmittel geprüft werden müssen, regelt die DGUV Vorschrift 3 (für Unternehmen) und die DGUV Vorschrift 4 (öffentliche und kommunale Einrichtungen, z. B. Kindertagesstätten). Beide Vorschriften sind nur an verschiedene Empfänger gerichtet. Sie enthalten aber gleiche Grundsätze z. B. beim Fehlen von elektronischen Regeln, es gibt Hinweise für die Prüfungen, für die Arbeiten an aktiven Teilen bzw. in der Nähe von aktiven Teilen, Zulässigen Abweichungen sowie Ordnungswidrigkeiten. Prüfablauf und -dokumentation sind ebenfalls gleich. In der Regel wird nur die DGUV V 3 genannt. In den Vorschriften werden auch Grundsätze für Schutzziele konkretisiert. Es wird angegeben, wie z. B. die fachliche Qualifikation, die Betreibung in ordnungsgemäßem Zustand, die Prüffristen für ortsfeste oder ortsveränderliche Geräte, die Wiederholung der Prüfung oder das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand erfolgen soll.      Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend den elektronischen Regeln errichtet, geändert sowie instandgehalten werden. Das dürfen nur Elektrofachkräfte machen. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den elektrotechnischen Regeln nach entsprechend betrieben werden.

Die Organisation der Elektrischen Betriebsmittelprüfung ist vom Unternehmer zu regeln. Hinweise finden Sie in der „DGUV Information 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Organisation durch den Unternehmer)“.

Geprüft werden neben ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (z. B. Monitore, Verteiler, Kabel, Haushaltsgeräte) auch ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel (z. B. Schütze, Motoren) sowie stationäre Anlagen (z. B. Installationen in Gebäuden) und nichtstationäre Anlagen (z. B. fliegende Bauten (Karussell)/wird i. d. R. in den Kirchengemeinden nicht vorkommen).

Übrigens, bei beiden Vorschriften sind die Prüffristen gleich, diese sind jedoch abhängig von der Fehlerquote. Genaueres regelt die Norm für elektrotechnische Regeln für bewegliche und ortsfeste Geräte sowie für Elektroinstallationen im Unternehmen: VDE- Geräteprüfung nach DIN VDE 0701-0702.

Zur Beurteilung der Prüffristen sollte im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.

Die Prüfungen von ortsfesten und ortsveränderlichen Geräten und der Wiederholungsprüfungen sind von Elektro-Fachkräften vorzunehmen und zu dokumentieren.

 

Zunehmend müssen wir uns auch im kirchlichen Bereich mit der Frage auseinandersetzen, ob elektromagnetische Felder die Gesundheit gefährdet.

Ganz klar müssen wir die Frage mit „Ja“ beantworten. Nicht umsonst ist in Deutschland im Jahr 2016 die „Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV“ in Kraft getreten.

Doch bevor wir uns auseinandersetzen mit der Frage, in welchen Bereichen der Kirche dies auftreten kann und wie wir uns schützen können, müssen wir den Begriff Elektromagnetische Felder (EMF) klären. EMF treten überall dort auf, wo Elektrizität fließt – also in unserem natürlichen Umfeld (z. B. Magnetfeld der Erde, Gewitter), im häuslichen (alle stromverbrauchenden Geräte) oder beruflichen Umfeld (z. B. Schweißen). Um EMF zu erzeugen, müssen die Geräte  unter Spannung stehen. Bei Inbetriebnahme der Geräte entstehen zusätzliche magnetische Felder (z. B. bei der Wiedergabe von Radios oder anderen Medien). Diese bezeichnet  man als Wechselfelder (Wechselstrom).

Das elektromagnetische Spektrum reicht über niederfrequente Felder, hochfrequente Felder (z. B. UKW, UMTS, GSM, Radar), Optische Strahlung (infrarote und UV-Strahlung, sichtbares Licht) = auch als nichtionisierte Strahlung bezeichnet bis hin zur Röntgen-/Gammastrahlung (ionisierende Strahlung). Abhängigkeiten bestehen zwischen Wellenlänge und der Frequenz, die Feldstärke spielt eine Rolle u. v. a.  Weitere Hinweise dazu können Sie hier nachlesen. Beschäftigte mit Herzschrittmachern oder anderen Implantaten reagieren auf die Felder und es können verschiedene Störungen auftreten. Klären Sie, unter welchen Umständen Gefährdungen vorliegen und welcher Handlungsbedarf besteht.

Besorgnis besteht bei der Strahlung von Funk-Anwendungen, z. B. WLAN, Handy, schnurlosen DECT-Telefonen aber auch bei Mobilfunkanlagen, die auch in unseren Kirchengemeinden und ihren Einrichtungen genutzt werden.

Erkenntnisse zum Stand der Technik gibt es, aber Gesundheits- und Strahlenschutzbehörden raten zur Vorsorge. Forschungsbedarf gibt es weiterhin. Langzeitfolgen oder Wirkungen auf Kinder sind nicht abschließend bewertet.

Elektromagnetische Felder können durch Reizungen und Wärme erzeugen und damit unsere Gesundheit gefährden!

Wussten Sie, dass das Wort Ergonomie aus dem Altgriechischen stammt und übersetzt ergon  = „Arbeit“, und  nomos = „Regel“ „Gesetz“ stammt?

Sie haben Rückenschmerzen, Probleme mit den Augen, Magen- oder Darmschmerzen? Haben Sie schon einmal Ihre Sitzhaltung überprüft? Vielleicht ist  Ihr Drehstuhl nicht richtig eingestellt? Oder Sie haben zu wenig Licht? Ihr PC ist auch nicht mehr der „Jüngste“? Die Wandfarbe ist weiß oder das große Fenster blenden Sie?

Sie sehen, es gibt viele Dinge, die bei einem Arbeitsplatz eine Rolle für unsere Gesundheit spielen – der Arbeitsplatz soll ideal sein. Insbesondere im Büroalltag sollten Bildschirmarbeitsplätze optimal gestaltet sein!

Es ist wichtig, dass Sie für Ihr Büro

  • das richtige Bürokonzept haben (z. B. Einzel- oder Gruppenbüro)
  • die richtige Arbeitsplatzgestaltung haben (z. B. Raumgröße, Licht, Farben, Klima, Lärm)
  • die richtige Hardware haben (z. B. Bildschirm und Eingabegeräte)
  •  die richtige Software haben (z. B. Gebrauchstauglichkeit, Softwareergonomie)
  • die richtige Gesundheit und Vorsorge haben (z. B. Sehtest, Gefährdungsbeurteilung).

Zur richtigen Gestaltung des Arbeitsplatzes beraten Sie unsere Orts- und Fachkräfte gern.

 

 

Ersthelfer müssen lt. DGUV V 1, § 26 in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Mindestanzahl beträgt

  •  von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
  •  bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
  •  in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten
  •  in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
  •  in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe.

Für die Ausbildung müssen Sie einen Lehrgang besuchen und um Ersthelfer zu bleiben, müssen Sie alle 2 Jahre eine Fortbildung besuchen. Die Ausbildung kann nur über eine „ermächtigte Stelle“ erfolgen. Die Lehrgangskosten werden durch die Unfallversicherungsträger getragen. Die Abrechnung erfolgt i. d. R. zwischen Ausbilder und Unfallversicherungsträger.

Wenden Sie sich an Ihre Pfarrerin oder Ihren Pfarrer und besprechen Sie den Verfahrensweg mit diesem, wenn Sie Ersthelfer werden wollen.

Zur ersten Hilfe ist jeder verpflichtet.

Im SGB VII § 21 ist festgeschrieben, dass der Unternehmer (und das sind auch die Kirchengemeinden mit ihren Einrichtungen) verantwortlich ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhinderung von arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren und für eine wirksame Erste Hilfe.

Weitere gesetzliche Regelungen zur Ersten Hilfe sowie berufsgenossenschaftlichen Regelungen finden Sie z. B. im Arbeitsschutzgesetz, im Arbeitssicherheitsgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung, in Arbeitsstätten-Regeln …

Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist. Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb (§ 26, DGUV Vorschrift 1):

  • Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versichertenin Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
  • in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten
  • in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe

Lassen Sie Ersthelfer (siehe Punkt Ersthelfer) für Ihre Kirchengemeinde aus- und fortbilden! Berücksichtigen Sie bei der Anzahl der Auszubildenden Zeiten für Urlaub und Krankheit. Die Kosten werden von den Berufsgenossenschaften übernommen. Der Lehrgang kann bei örtlichen, ermächtigten Ausbildern besucht werden.

Für große Veranstaltungen gelten weitere Vorschriften. Zur Risikobewertung  können Sie das Maurer-Schema zu Hilfe nehmen. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an die zuständige Ortskraft/Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Jeder Beschäftigte, aber auch die Ehrenamtlichen, müssen regelmäßig  (mindestens einmal jährlich) über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und das richtige Verhalten bei Unfällen bzw. akuten Erkrankungen unterwiesen werden (DGUV V1, § 4).

Die  „DGUV Information 204-022 Erste Hilfe im Betrieb“ gibt Ihnen weitere Hinweise (siehe Broschüren, Sidebar).

Erste-Hilfe Verbandkästen sind nach der ASR A4.3 und der Norm (Empfehlung) DIN 13157 (kleiner Verbandkasten)  oder DIN 13169  anzuschaffen. Die Größe des Verbandkastens richtet sich nach der Betriebsgröße, der Beschäftigtenzahl und den spezifischen Gefahren. Verwaltungs- und Handelsbetriebe (dieser  Punkt der Norm ist für Kirchliche Einrichtungen anzuwenden) müssen für 1 - 50 Beschäftigte einen Verbandkasten der Norm DIN 13157 bereithalten, für 51 -300 Beschäfttige ist ein Verbandkasten DIN 13169 berreitzuhalten. Beide unterscheiden sich im Inhalt (Anzahl des Erste-Hilfe-Materials). Eine Inhaltsliste für Verbandkästen (Erste-Hilfe-Material) finden Sie hier...

Die Entfernung zum nächstgelegenen Verbandskasten soll höchstens 100 m betragen.  Beschildern Sie mit einem Hinweisschild, wo sich die Verbandkästen befinden.

Bei Unterweisungen ist auf das Eintragen von Bagatellunfällen in das Verbandbuch hinzuweisen.  Bagatellunfälle sind alle die, deren momentane Verletzung keinen Arztbesuch erfordert. Hier möchten wir noch auf den Datenschutz hinweisen:

Auch bezüglich des Datenschutzes in der EKD gilt, dass personenbezogene Daten zu schützen sind. Im Verbandbuch werden personenbezogene Daten (Vorname, Name der verletzten Person, Art der Verletzung, Name des Ersthelfers) aufgenommen.
Die Verarbeitung erfolgt zweckgebunden. Daher sind Einträge vertraulich zu behandeln.
In der Praxis haben Sie zur (vertraulichen) Dokumentation folgende Möglichkeiten:

1. Es wird ein separates Formular (finden Sie als pdf-Datei z. B. auf der DGUV-Seite hier...) verwendet. Dieses wird entsprechend ausgefüllt und ist an den Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragten zu geben.

2. Das Verbandbuch muss vom Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten geführt werden.
In beiden Fällen sollte das Verbandbuch verschlossen aufbewahrt werden (vertraulich!).

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen Sie nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Aufzeichnungen führen. Diese sind fünf Jahre aufzubewahren und vertraulich zu behandeln.

 

 

Für viele Ehrenamtliche besteht Versicherungsschutz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert in der Broschüre (siehe Sidebar) "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im freiwilligen Engagement".

Letzte Änderung am: 17.10.2023