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RSSPrint

Wissen Sie, was bei der Raumgestaltung z. B. für ein neues Büro notwendig ist?
Planen Sie den Raum konzeptionell: das Büro, den Raum und den Arbeitsplatz. Sie müssen nicht nur wissen, welche Arbeitsaufgaben in dem Raum durchgeführt werden sollen (Funktionsbereiche), welche Beschäftigte dort arbeiten sollen, welche Arbeitsmittel diese benötigen. Sie müssen wissen, wie Sie den Raum gestalten (räumliche Gegebenheiten), wie die Arbeitsorganisation sein soll, welche Ausstattungen Sie dafür benötigen und welche Anforderungen an diese gestellt werden, wieviel Platz benötigt wird u. v. a. mehr. Sie benötigen Platz für

  • Stellflächen
  • Bewegungsflächen
  • Benutzerflächen
  • Funktionsflächen
  • Verkehrs- und Fluchtwege.

Hier ein Beispiel aus der DGUV Information 215-44/Büroraumplanung für ein Einzelbüro:

Um Ihnen eine Planung zu erleichtern, hat die VBG ein Online-Planner bereitgestellt. Sie können dieses natürlich auch nutzen, um Ihre vorhandenen Räume entsprechend zu gestalten.

Ein wichtiger Punkt in der Gestaltung ist auch die farbliche Gestaltung der Räume. Sie finden hier  eine Seite der VBG zur Farbgestaltung – incl. einem Spiel mit Farben. Schauen Sie rein, es lohnt sich!

Sommerzeit – immer wieder erleben wir, dass sich in den Arbeitsräumen (z. B. Büro’s, Kita’s) die Räume aufheizen. Ein vernünftiges Arbeiten ist dann nicht mehr möglich. Hier stellt sich die Frage: Was ist denn eine vernünftige Raumtemperatur? So wird z. B. in Kindertagesstätten eine Raumtemperatur zwischen 20 bis 24 °C als angenehm empfunden – diese Behaglichkeitstemperatur gilt übrigens auch in Büroräumen. Aber auch im Winter ist die Frage, wie warm die Arbeitsräume sein müssen.

Grundlegendes regelt dazu die Arbeitsstättenverordnung (§ 3 a). Konkretisiert wird die Arbeitsstättenverordnung durch die Technische Regel ASR A 3.5 Raumtemperaturen. Diese gibt den Stand der Technik wieder.

In der ASR A 3.5 sind in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere und der Körperhaltung Mindestwerde (Pkt. 4.2) für Arbeitsräume festgelegt:

 

Überwiegende Körperhaltung  Arbeitsschwere
Leichtmittel        schwer
Sitzen+20°C+19°C-
Gehen, Stehen+19°C+17°C+12°C

Wieviel Temperatur müssen wir aushalten? Klar ist, der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. 

Bei der o.g. ASR wird im Punkt 4.3. Abs. 2 die Forderung wie folgt konkretisiert: Die Lufttemperatur soll in Arbeits- und Sozialräumen +26°C nicht überschreiten, anderenfalls seien die Räume mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.

Welche Maßnahmen können ergriffen werden unter 26°C?

Da gibt es z. B. folgende Möglichkeiten:

  • Reduzierung der Wärmequellen (schalten Sie z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf an)
  • Lüften Sie in den Morgenstunden
  • Gleitzeit zur Verlagerung der Arbeitszeit
  • Lockerung evtl. Bekleidungsvorschriften
  • Angebot an Getränken (Achtung! Trinkwasser ist für den Arbeitgeber ausreichend).

Fest steht, ab 30°Cmuss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen. Dabei kommen technische vor organisatorischen und organisatorische vor personellen Maßnahmen (Hierarchie: TOP-Maßnahmen).

Ab 35°Cist ein Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet (nur bei Ergreifen von Schutzmaßnahmen, wie bei Hitzearbeitsplätzen).

In Kindertagesstättenkönnen weitere unterstützende Maßnahmen angewendet werden:

  • die Tagesplanung an die Temperatur anpassen;
  • Aufenthalt im schattigen Bereich;
  • Vermeidung von Spielgeräten aus Metall;
  • keine bewegungsintensiven Spielangebote machen;
  • für Abkühlung der Kinder z. B. durch Wasserspiele oder Planschmöglichkeiten sorgen  (bei Möglichkeit)
  • auf entsprechende Kleidung achten (hell, luftdurchlässig, locker sitzend, leichtes Schuhwerk;  Kopfbedeckung);
  • ausreichend trinken (Mineralwasser, ungesüßte Tees);
  • Speiseplan anpassen (Obst- und Gemüsesalate, Kaltschalen). Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert die Arbeitsstättenregel "ASR A3.5 Raumtemperatur". Sie legt im Punkt 4.3 Abs. 2 fest,

dass die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten sollen,

Bei Fragen zu diesem Thema wird Sie Ihre zuständige Orts- und Fachkraft unterstützen.

Die Rettungskette stellt die lückenlose Versorgung im Notfall dar – wie Glieder einer Kette, die ineinandergreifen. Dazu gehören:

Sofortmaßnahmen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Situation. Vielleicht ist eine Unfallstelle abzusichern, Personen sind aus der Gefahrenzone zu bringen …  Achten Sie auf den Eigenschutz!

Prüfen Sie Verletzte auf Lebenszeichen, kontrollieren Sie die Vitalfunktionen: Bewusstsein, Atmung, Kreislauf.

Notruf

Rufen Sie den Notruf 112 an und informieren Sie nach den fünf "W"-Fragen:

Wo ist der Notfall?
Was ist passiert?
Wie viele Verletzte gibt es?
Welche Art von Verletzungen liegen vor?
Warten Sie auf Fragen der Leitstelle!

 

Weitergehende Erste Hilfe-Maßnahmen

Was können Sie tun? Sprechen Sie die Person an.  Leisten Sie Erste Hilfe: Reanimieren Sie Personen z. B. bei Kreislaufstillstand, stillen Sie Blutungen, bekämpfen Sie eine Schocksituation, bringen Sie Verletzte in die stabile Seitenlage, versorgen sie erst zum Schluss nicht lebensbedrohliche Verletzungen.

In Unternehmen können Sie auch den Ersthelfer hinzuziehen.

Versuchen Sie, betroffenen Person(en) psychisch zu stabilisieren. Reden Sie mit Ihnen, beobachten Sie die Person oder trösten Sie diese. Für Erste Hilfe finden Sie in der DGUV-Information 204-007 ein Handbuch

Rettungsdienst

Wenn der Rettungswagen eintrifft, kümmern sich Rettungssanitäter, Notärzte  … weiter um den/die Verletzten.

Krankenhaus

Im Krankenhaus wird der Verletzte weiter versorgt, untersucht und behandelt.

 

Letzte Änderung am: 07.01.2022