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RSSPrint

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

Neue Kraft? Neue Motivation?

Mitarbeiter sollen, wenn sie länger als 6 Wochen im Jahr krank waren, über das gesetzlich vorgeschriebene Betriebliche Eingliederungsmanagement wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Wie § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX (seit 01.01.2018; zuvor: § 84 Absatz 2 SGB IX a.F.) ausdrücklich vorgibt, soll mit dem BEM geklärt werden, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann“.

In unserer Landeskirche wurde eine „Handreichung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement“ erarbeitet, um mit einem Prozess zur Wiedereingliederung  ein Verfahren einzuleiten, damit die Arbeitnehmer mit neuer Kraft und Motivation wieder an ihren Arbeitsplatz gehen können.

Hier einige Hinweise zum BEM:

  • Ablauf BEM
  • Handreichung
  • Rundschreiben des Konsistoriums
  • Was ist BEM?
  • Informationsblatt Verfahren BEM
  • Gesprächsleitfaden BEM
  • Schreiben an Mitarbeiter/in
  • Anlage zum Schreiben an MA
  • Meldung an die MAV.

 

In der Sidebar finden Sie Broschüren mit weiteren Hinweisen.

Interne Informationen finden Sie hier ...

Letzte Änderung am: 03.04.2024