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RSSPrint

Wie gehen Sie sicher in die Pause?

Hier finden Sie ein Poster dazu...

  • Schützen Sie Ihren Kopf                                     z. B. durch einen Bauhelm
  • Schützen Sie Ihre Augen und Ihr Gesicht        z. B. durch eine Augenmaske
  • Schützen Sie Ihr Gehör                                       z. B. durch Kapselohrschützer
  • Schützen Sie Ihren Atem                                    z. B. durch eine Atemmaske
  • Schützen Sie sich gegen Absturz                      z. B. durch Auffanggurte
  • Schützen Sie Ihre Hände                                    z. B. durch Schnittschutzhandschuhe
  • Schützen Sie Ihre Füße                                       z. B. durch Sicherheitsschuhe S 3
  • Schützen Sie Ihren ganzen Körper                   z. B. durch Schutzoveralls.

 

Jeder Beschäftigte muss sich vor Gefährdungen am Arbeitsplatz schützen. Dazu zählen alle Maßnahmen und Ausrüstungsgegenstände, die zum Schutz geeignet sind. Dazu gehört die Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Die PSA erhalten die Arbeitnehmer von den Arbeitgebern - und zwar jeweils die für die Tätigkeit/Arbeitsplatz vorgeschriebene Schutzausrüstung (§ 618 Abs. 1 BGB).  Generell gilt: welche PSA benötigt wird, muss in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Der Einsatz von PSA gehört sowohl zu den Pflichten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.

Regelungen finden Sie u. a. in den Informationen zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425, siehe Sidebar.     Eine Handlungshilfe der EKBO soll Ihnen helfen, wer welche Geräte bedienen darf und welche PSA dabei zu tragen ist. Sie finden diese hier...

Weitere Hinweise finden Sie hier…

Diese ist:

  • geregelt in der DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“, § 13.
  • ein Instrument des Arbeitgebers, um den betrieblichen Arbeitsschutz zu organisieren durch Übertragung von Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten auf andere Personen.
  • schriftlich festzulegen mit Verantwortungsbereich und Befugnissen. Der Beauftragte muss            unterzeichnen und erhält eine Ausfertigung.
  • Die Personen sollten zuverlässig und fachkundig (einschlägiges Fachwissen, praktische Erfahrungen) sein.

Das Formular finden Sie hier.

Die Verpflichtungen der kirchlichen Arbeitgeber in den Bereichen und Gesundheitsschutz wurde 1997 zwischen der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihren Gliedkirchen abgeschlossen und 2014 überarbeitet. Dabei wurde der Bedarf der kirchlichen Einrichtungen zur Beratung und Betreuung im Arbeits- und Gesundheitsschutz angepasst. Die Präventionsvereinbarung regelt die Umsetzung der DGUV V2, insbesondere die Aufgaben der EFAS, die Koordination in den Landeskirchen, die Arbeit der Orts- und Fachkräfte sowie die der Betriebsärzte.

Alle Gliedkirchen der EKD sind dem Vertrag bzw. der Vereinbarung beigetreten.

Die Vereinbarung zur Umsetzung eines Präventionsvereinbarung/-vertrag „Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 21.05.2014 finden Sie hier…

Mit den anderen Berufsgenossenschaften z. B. der  BGW oder der SVLFG oder den Unfallkassen wurde kein Präventionsvertrag abgeschlossen.

In unseren Kirchengemeinden wird auch Propangas eingesetzt, z. B. zum Heizen von Räumen oder bei Gasherden.

Die Betreibung der Propangasflaschen sollte nur durch zuverlässige und unterwiesene Personen erfolgen und grundsätzlich unter Aufsicht benutzt werden. Halten Sie sich an die Bedienungsanleitung des Herstellers zur bestimmungsgemäßen Verwendung speziell für Ihr  verwendetes Gerät. In der Bedienungsanleitung finden Sie auch Angaben über einzuhaltende Sicherheitsabstände, notwendiges Raumvolumen, Lüftung u. s. w.

Propangasflaschen (Behälteranlage) müssen an gut zugänglichen Stellen gelagert werden und  die Örtlichkeit ist mit einem geeigneten Feuerlöscher (CO2-Feuerlöscher, ABC-Pulverlöscher 6 kg) auszurüsten.

Bei einem Brand an der Gasflasche (bei ausströmenden Gas) ist das Ventil sofort zu schließen. Tragen Sie dazu unbedingt Lederhandschuhe. Falls das nicht mehr möglich ist, ist eine Pulver- oder CO2-Feuerlöscher einzusetzen.

Strömt Gas aus, kommt es  zur Zündung und Explosion. Alle Zündquellen sind sofort abzuschalten und zu beseitigen. Anwesende Personen müssen den Gefahrenbereich sofort verlassen, der Raum muss gelüftet werden.

Schaffen Sie die Gasflaschen bei Möglichkeit  sofort weg, wenn es in der Umgebung brennt. Die Gasflaschen können explodieren. Wenn das nicht möglich ist, müssen die Gasflaschen mit großen Wassermengen aus geschützter Entfernung vor zu starker Erhitzung bewahrt werden. Sie müssen die Feuerwehr rufen. Informieren Sie diese über gefährdete Gasflaschen.

Weitere Informationen finden Sie hier...

Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung.  Die Gefährdungen sind in der Gefährdungsbeurteilung bei der Benutzung zu betrachten, wie z. B. dass das Flüssiggas in der Gasphase ein explosionsfähiges Gemisch bilden kann; wiegt schwerer wie Luft und sinkt zu Boden, der Druck in den Flüssiggasflaschen ist temperaturabhängig…

Der Arbeitgeber  hat nach der Ermittlung der möglichen Gefährdungen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlichfestzulegen und diese umzusetzen und zu kontrollieren.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG schriftlich zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung können Sie sich  durch die Orts- bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützten lassen.
Detailfragen zum Brandschutz können Sie mit dem örtlich zuständigen "vorbeugenden Brandschutz" der Feuerwehr zu klären.

Weisen Sie in einer dokumentierten Unterweisung auf die o. g. Gefährdungen und Möglichkeiten zur Gefahrenvermeidung (Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln) sowie auf die Erste Hilfe hin.

In der Sidebar finden Sie eine Betriebsanweisung zur Verwendung von Propangasflaschen. Diese enthält weiter zu beachtende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Maßnahmen zur Ersten Hilfe oder Instandhaltung und Entsorgung.

psychische Belastungen finden sie bei Belastung und Beanspruchung hier ...

Letzte Änderung am: 29.09.2023